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IHR VORTEIL : DER VERMITTLUNGSGUTSCHEIN |
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Vermittlungsgutschein für Arbeitssuchende
Ein Vermittlungsgutschein (VGS) ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit oder eine andere staatliche Institution der Arbeitsförderung (z. B. Jobcenter oder Optionsmodell) verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.
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Der Gutschein kann bei der Agentur für Arbeit persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden.
(Adressen und Telefonnummern einiger Agenturen für Arbeit finden Sie hier)
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitssuchende bzw. Arbeitnehmer einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten.[...] Jeder Vermittler, der bereit ist, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch die Agentur für Arbeit an den Vermittler gestundet.
Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe von 2000 Euro ausgestellt und sind dann 3 Monate gültig.
Nutzen Sie Ihre Chance und beantragen Sie noch heute einen Vermittlungsgutschein.. Einen Antrag dazu können Sie sich unter downloads herunterladen.
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aktuelle Rechtslage
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Anspruchsgrundlage für die Ausstellung Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Bezieher von Arbeitslosengeld einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (bei Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nach § 16 Absatz 2 SGB II in Verbindung mit § 421g SGB III), die innerhalb der letzten 3 Monate mindestens 2 Monate (ab 1. Januar 2011 sechs Wochen - was auch bis 31. Dezember 2007 galt) arbeitslos gemeldet sind und Leistungen (Arbeitslosengeld I oder II) beziehen.
Personen, die nach § 46 an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Förderung der beruflichen Weiterbildung § 77ff. SGB III teilnehmen, erhalten den Vermittlungsgutschein nur, wenn sie die Wartezeit vor Beginn der Maßnahme erfüllt haben. Wartezeiten vor und nach einer solchen Maßnahme werden aber zusammengezählt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit werden nur die Tage, an denen Arbeitslosengeld I oder II fortgezahlt wird, als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit Wartezeit berücksichtigt. Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld gilt dies nicht. Sperrzeiten werden als Wartezeit gezählt. Auch während der Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Vorrang von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt.
"Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten." (§ 421g SGB III) Eine kürzere Laufzeit entspricht nicht der Gesetzeslage, da nur die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu prüfen sind. Dennoch bestimmt die BA Bundesagentur für Arbeit über eine interne Geschäftsanweisung (GA-VGS), dass und in welchen Fällen von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll. So soll der Vermittlungsgutschein nur bis zum Ende des Leistungsbezuges ausgestellt werden. Beantragt man demnach den Vermittlungsgutschein am letzten Tag des Leistungsbezuges, wird dieser so nur für diesen einen Tag ausgestellt. Eine erneute Ausstellung nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins ist immer wieder möglich, wenn die o.g. Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der erneuten Antragsstellung erfüllt sind. Der Vermittlungsgutschein kann beim Leistungsträger (Arbeitsagentur, ARGE oder Optionskommune) persönlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einlösung Damit ein privater Vermittler einen Vermittlungsgutschein einlösen kann, muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden begründet werden, muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden, muss (seit dem 1. Januar 2005) die faktische Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Wochen betragen, darf der Arbeitsuchende beim betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Ausnahme: Bei Schwerbehinderten gilt diese Einschränkung nicht!), darf der Vermittler nicht bereits von einer staatlichen Institution der Arbeitsförderung mit der Vermittlung beauftragt worden sein, muss der Arbeitsuchende einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben, muss der Vermittler einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden haben, muss der Vermittler die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet haben (Ausnahme: Bei Schwerbehinderten gilt diese Einschränkung nicht!).
Nach dem Bundessozialgericht dürfen, wie bei jedem Maklervertrag üblich, Arbeitgeber und Vermittler nicht wirtschaftlich und personell verflochten sein. Für den Rechtskreis des SGB II (Arbeitslosengeld II, sogenanntes „Hartz IV“) können auch andere Regelungen durch ARGEn oder Optionskommunen vereinbart werden. Beispielsweise wird dort teilweise die Vermittlung in die Zeitarbeit/Personalleasing oder eine Unterschreitung eines bestimmten Stundenlohns von einer Vermittlungsprämie ausgeschlossen andererseits beim Bestehen von besonderen Vermittlungshemmnissen auch eine höhere Prämie gewährt.
Höhe und Fälligkeit der Vermittlungsprämie Im Rechtskreis des SGB III (Arbeitslosengeld I) ist die Höhe des Vermittlungsgutscheins auf 2000 € incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) festgelegt. Daraus ergibt sich ein Netto-Betrag von 1680,67 €. Nur für Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte kann auch ein Gutschein über 2500 € ausgestellt werden. Für Arbeitslosengeld II-Empfänger der ARGEn werden dieselben Regelungen durchgeführt. Optionskommunen fallen teilweise durch deutlich niedrigere Beträge auf. Im Rechtskreis des SGB III (Arbeitslosengeld I) sind nach einer ununterbrochenen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 6 Wochen die erste (1000 €) und nach 6 Monaten die zweite Rate (1000 - 1500 €) zu zahlen. Für Arbeitslosengeld II-Empfänger der ARGEn gelten dieselben Regelungen. Optionskommunen hingegen variieren Ratenzahl und Ratenhöhe. Der private Vermittler hat nach gängiger Praxis neben dem Antrag den Original-Vermittlungsgutschein, die Original-Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers sowie die Kopien des Vermittlungsvertrags und der Gewerbeanmeldung beizufügen.
Veränderungen Höhe der Vermittlungsprämie: Seit dem 1. Januar 2005 einheitlich 2000 Euro, seit dem 1. Januar 2008 kann sie für Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte auf bis zu 2500 Euro erhöht werden, wenn dies ein Vermittlungsgutschein ermöglicht.
Fälligkeit der Vermittlungsprämie: Bis Ende 2004 galt, dass die erst Prämie sofort nach Vermittlung fällig wurde. Seit 2005 gilt, dass die erste Rate von 1000 EUR nach sechswöchiger Beschäftigung beantragt werden kann; die zweite Rate nach sechsmonatiger ununterbrochender Beschäftigung.
Wartezeit: Galt bis 31. Dezember 2007 eine Wartezeit von 6 Wochen Arbeitslosigkeit (innerhalb der letzten 3 Monate) wurde diese bis 31. Dezember 2010 auf 2 Monate verlängert und wird ab 2011 wieder auf 6 Wochen verkürzt.
Mehrfachbeauftragung Grundsätzlich kann der Arbeitsuchende so viele Arbeitsvermittler einschalten, wie er wünscht. Dies entspricht dem Ziel der Stärkung des Wettbewerbs in der (hier privaten) Arbeitsvermittlung. Das Original des Vermittlungsgutscheins benötigt der private Arbeitsvermittler erst nach der Arbeitsaufnahme des Vermittelten, um den Antrag auf Auszahlung nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer stellen zu können. Jeder Arbeitsvermittler bekommt vorab nur eine Kopie des Original-Vermittlungsgutscheins.
Laufzeit des Modells Am 8. Juli 2010 hat der Bundestag einer erneuten Verlängerung der Vermittlungsgutscheinregelung bis zum 31. Dezember 2011 zugestimmt. Dabei wurde die Wartezeit wieder auf 6 Wochen reduziert, die auch schon bis 31. Dezember 2007 galt.
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